Satzung des OFC HSV Fanclub HSV-Rollis
 

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Fanclub trägt den Namen: „HSV-Rollis“

(2) Sitz ist in der Julius-Vosseler-Strasse 122 in 22527 Hamburg

(3) Clublokal ist das Restaurant „Die Raute“ in der Sylvesterallee 7  in 22525 Hamburg


§ 2 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Behinderte und die Mittelbeschaffung für andere steuerbegünstigte Körperschaften insbesondere des HSV e.V. Der Verein dient der Führsorge von Behinderten, insbesondere Rollstuhlfahrern.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Die finanzielle und ideelle Unterstützung des Hamburger Sport Verein e.V., öffentliche Organisationen und die Zusammenarbeit mit Behörden zur Verbesserung des behindertengerechten Zugangs und Ausbaus im Volksparstadion.

(3) Gemeinnützigkeit:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden der Fan des HSV ist.
  2. a

Eine passive Mitgliedschaft ist auch möglich. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht und tragen Ihre Kosten selbst. Passive Mitglieder können an Wahlen und Veranstaltungen teilnehmen.

(2) Die Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Antrages. Bei Annahme der Mitgliedschaft wird sofort eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 € fällig. 

(3) Über die Aufnahme von Neumitgliedern entscheidet der Vorstand. 

(3 a) Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis, dieser ist bei dem Besuch im Stadion und zu jeder öffentlichen Veranstaltung der HSV Rollis sichtbar zu tragen, bei Nichteinhaltung wird ein Strafgeld von 1 € fällig.

(4) Mitgliedern ist es untersagt, in jeglicher Weise dem Fanclub zu schaden! Dieses beinhaltet u.a. die Verbreitung von extremistischer Gesinnung, Material und Parolen und/oder die vorsätzliche Verbreitung und Anstiftung von Gewalt. Zuwiderhandlungen haben den Ausschluss des betreffen Mitglieds zur Folge. Gesetz des Falles wird der HSV von solchen Vorkommnissen dieses Mitgliedes informiert, um unsere Distanzierung zu gewährleisten und den Verein zu schützen.

§ 5 Beiträge

(1) Der monatliche Beitrag beträgt 4,00 Euro (48,00 Euro/Jahr). Für Kinder unter 16 Jahren entfällt der Beitrag. Die Beitragszahlung erfolgt jährlich im Voraus zum 01.10. des jeweiligen Kalenderjahres. Mitglieder die zu einem anderen Monat eintreten zahlen anteilig 4 € pro Monat, ist der 15 eines Monats erreicht, zählt dieser mit.

(2) Für Hartz 4 Empfänger, Empfänger von Grundsicherung, Schüler und Studenten beträgt der monatliche Beitrag 2,00 Euro (24,00 Euro/Jahr). Entsprechende Nachweise sind vorzulegen. Die Beitragszahlung erfolgt jährlich im Voraus zum 01.10. des jeweiligen Kalenderjahres. Mitglieder die zu einem anderen Monat eintreten zahlen anteilig 2 € pro Monat, ist der 15 eines Monats erreicht, zählt dieser mit.

(3) Für passive Mitglieder beträgt der monatliche Beitrag 2,00 Euro. Die Beitragszahlung erfolgt jährlich im Voraus zum 01.10. des jeweiligen Kalenderjahres. Mitglieder die zu einem anderen Monat eintreten zahlen anteilig 2 € pro Monat, ist der 15 eines Monats erreicht, zählt dieser mit.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn Beitragsrückstände von mehr als 3 Monaten vorliegen. Die Mahnkosten betragen 2 € pro Verspätungsmonat.


§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

1. Dem 1 Vorsitzenden (Organisation) 

1a. Beisitzer (Vertreter) des 1 Vorsitzenden

2. Dem 2 Vorsitzenden (Organisation)

2 a. Beisitzer (Vertreter) des 2 Vorsitzenden

3. Dem Kassenwart 

4. Schriftführer (keine Stimme im Vorstand)

5. Kassenprüfer (keine Stimme im Vorstand)


(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Fanclubs nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. 

(3) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei Vorstandswahlen wird eine einfache Mehrheit der Stimmberechtigten anwesenden Mitglieder benötigt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

 (4) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.

 (5) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben Ihre Ämter ohne Vergütung aus.


§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der Saisonpause (Sommer) statt.

(1) a

Eine Mitgliederversammlung ist auch online möglich. Die Beschlussfähigkeit ist gleich derer einer Mitgliederversammlung mit persönlicher Anwesenheit. 

 

(2) Die Mitgliederversammlung muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder.
Bericht des Vorstands.
Verabschiedung und Änderung der Satzung.
Verschiedenes.

(3) Ansonsten trifft der Fanclub sich einmal im Quartal, also 4 mal im Jahr.


§ 8 Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung ist bei 30% der Stimmrechte beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag.

(2) Stimmrecht besitzen nur Mitglieder, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei Mitgliedern unter 18 Jahren kann der Gesetzliche Vertreter das Stimmrecht ausüben. Das Stimmrecht kann schriftlich, per Vollmacht, an ein anderes Mitglied übertragen werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 (3) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(4) Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, können zu fassende Beschlüsse schriftlich per E-Mail (bevorzugt), Brief, Telefax abgestimmt werden. Auch bei diesem Abstimmungsverfahren können Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Es wird für die Stimmabgabe eine Frist gesetzt. Das Abstimmungsergebnis wird per E-Mail bekannt gegeben.

 

§ 9 Auflösung des Clubs

(1) Bei Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung des Fanclubs muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Muskelschwund- Hilfe e.V., es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Behindertenhilfe.

 


§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in vorliegender Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 13.07.2024 beschlossen worden. 

 

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